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Urteil Versicherungsgericht (SG - AVI 2015/12)

Zusammenfassung des Urteils AVI 2015/12: Versicherungsgericht

Die Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner, Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer sowie Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach haben in einem Fall von unwahren Angaben bei Arbeitsbemühungen entschieden. Ein Versicherter hatte behauptet, sich bei verschiedenen Firmen beworben zu haben, was sich jedoch als falsch herausstellte. Trotz mehrerer Aufforderungen konnte er keine Absageschreiben vorlegen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellte daraufhin die Anspruchsberechtigung des Versicherten für 45 Tage ein. Nachdem der Versicherte Einspruch erhob, wies das RAV die Einsprache ab. Der Versicherte konnte nicht glaubhaft nachweisen, dass er sich tatsächlich beworben hatte. Letztendlich wurde die Einstelldauer auf 25 Tage reduziert, da nur ein mittelschweres Verschulden vorlag.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AVI 2015/12

Kanton:SG
Fallnummer:AVI 2015/12
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AVI - Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AVI 2015/12 vom 23.06.2016 (SG)
Datum:23.06.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben. Die Rückmeldungen der Arbeitgebenden sind geeignet, den von der Verwaltung geforderten Nachweis zu erbringen, dass sich die versicherte Person nicht beworben hat (E. 2.4). Nachdem dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis einer Bewerbung nicht gelingt, ist vom Vorliegen objektiv falscher Angaben auszugehen (E.2.5). Reduktion der Einstelldauer, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen erscheint, dass die falschen Angaben in Täuschungsabsicht erfolgt sind (E. 2.6) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23.
Schlagwörter: Bewerbung; Arbeit; Firmen; Bewerbungen; Rückmeldung; Absage; Person; Beschwerdegegner; Bewerbungs; Beweis; Rückmeldungen; Einstellung; Arbeitsbemühungen; Formular; Einsprache; Beschwerdeführers; Arbeitgeber; Absageschreiben; Wahrscheinlichkeit; Stellung; Richt; Unternehmen; Einspracheentscheid; ändige
Rechtsnorm: Art. 106 AVIG;Art. 17 AVIG;Art. 30 AVIG;
Referenz BGE:123 V 151;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AVI 2015/12

Juni 2016, AVI 2015/12).Entscheid vom 23. Juni 2016

Besetzung

Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AVI 2015/12

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Kramer, Waisenhaus-strasse 17, 9001 St.

    Gallen,

    gegen

    RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen,

    Beschwerdegegner,

    vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, David-strasse 35, 9001 St.

    Gallen, Gegenstand

    Einstellung in der Anspruchsberechtigung (unwahre Angaben) Sachverhalt

    A.

    1. A. meldete sich am 11. Februar 2014 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3.1/A4) und reichte in der Folge die monatlichen Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen ein. Betreffend die Kontrollperiode Oktober 2014 gab er an, sechs Arbeitsbemühungen getätigt zu haben, nämlich bei der B. AG, C. AG, D. AG, E. AG, F. AG sowie bei der G. GmbH (act. G 3.1/A51). Anlässlich einer Kontrolle dieser Angaben im November 2014 bei vier dieser Firmen gaben G. GmbH sowie die E. AG an, keine Bewerbung erhalten zu haben. Die B. AG sowie die

      D. AG gaben an, der Eingang einer Bewerbung sei nicht überprüfbar (act. G 6.1/A57

      - A60).

    2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte das RAV dem Versicherten mit, er habe unwahre Angaben gemacht. Namentlich habe die Überprüfung bei den Arbeitgebern ergeben, dass er sich bei den auf dem Nachweisformular aufgeführten Firmen nicht beworben habe. Einige Bewerbungen seien auch nicht überprüfbar. Er habe Gelegenheit, Stellung zu nehmen und die aufgeführten Bewerbungen vom Oktober 2014 mit überprüfbaren Dokumenten zu belegen (act. G 3.1/A61). Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 wies der Versicherte die Vorwürfe zurück. Er habe mittlerweile fast alle in Frage kommenden Arbeitgeber angeschrieben. Da sich auf

      dem üblichen Weg kaum Stellen fänden, konzentriere er sich auf Bekannte, die sein Dossier persönlich einem Verantwortlichen vorlegen würden. Eine allfällige Absage erfolge dann an den Bekannten im Glauben, dass diese Nachricht an ihn zurück gelange. Auf diesem Weg habe er auch Antworten erhalten. Auf den Nachweisformularen seien nur die Stellenbemühungen seiner Berufsgruppe ersichtlich. Weitere Bemühungen, welche er mündlich und im Bekanntenkreis tätige, seien in den Formularen nicht vollumfänglich ersichtlich. Sein Sohn suche im Handelsregister nach Firmen, die einen Zusammenhang mit Fenstermontagen hätten. Er habe sich dort spontan beworben. Bei solchen Firmen sei es natürlich möglich, dass die Administration vernachlässigt werde und die Unterlagen sofort den Weg ins Altpapier fänden. Zu den konkreten Vorwürfen könne er (sinngemäss) keine Stellung nehmen, da das RAV nicht sage, welche Firmen keine Bewerbung erhalten hätten (act. G 3.1/A64).

    3. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2014 hielt das RAV fest, dass keine einzige Firma eine Bewerbung des Versicherten registriert habe. Es sei zwar nachvollziehbar, wenn eine Bewerbung ausnahmsweise verloren gehe. Dass jedoch keine einzige schriftliche Bewerbung erfasst und bestätigt werde, werfe Fragen auf. Trotzdem habe er angegeben, drei Absagen erhalten zu haben. Offenbar würden Bewerbungen doch nicht umgehend ins Altpapier geworfen. Der Versicherte habe Gelegenheit, die Kopien der drei Absageschreiben (B. AG, C. AG und E. AG) einzureichen (act. G 3.1/A66). Mit Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 führte der Versicherte dazu aus, dass es sich bei den drei erwähnten Firmen um die erwähnten Platzierungen der Dossiers durch Bekannte handeln müsse. Er habe keine Rückmeldung erhalten, was er als Absage aufgefasst habe. Seine Arbeitsbemühungen würden sich keinesfalls im Formular „Arbeitsbemühungen“ widerspiegeln. Er bewerbe sich sowohl bei Fensterherstellern als auch als selbstständiger Aushilfsarbeiter auf Stundenlohnbasis. Er erhoffe sich davon bessere Chancen auf eine Festanstellung so viele Einsätze von verschiedenen Firmen, dass er ausgelastet sei und sich von der Arbeitslosenversicherung abmelden könne. Er habe in den letzten Monaten über 50 Firmen kontaktiert und habe elf Termine mit den Verantwortlichen führen können. Im besten Fall mache er sich sogar selbstständig und könne seine ehemaligen Arbeitskollegen mitbeschäftigen, die ebenfalls beim RAV angemeldet seien (act. G 3.1/ A72).

    4. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte das RAV den Versicherten ab

      1. November 2014 für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da keine einzige Firma eine schriftliche Bewerbung bestätigt habe, obwohl er im Nachweisformular sechs schriftliche Bewerbungen aufgeführt habe. Trotz nochmaliger Aufforderung habe er die von ihm erwähnten Absageschreiben der Firmen B. AG, C. AG und der

      E. AG nicht eingereicht. Auf Grund der Rückmeldungen der Arbeitgeber und der fehlenden Absageschreiben sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angegebenen Bemühungen nicht erfolgt seien (act. G 3.1/A73).

    5. Dagegen richtete sich die Einsprache vom 2. Februar 2015. Der Vorwurf, er habe sich nicht beworben, treffe nicht zu. Wenn eine Überprüfung nicht immer möglich sei, liege das daran, dass er von einigen angeschriebenen Firmen keine Antwort erhalten habe. Auch bei den drei genannten Firmen habe er die Dossiers über Bekannte an die Verantwortlichen geleitet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Absage bzw. das Desinteresse sofort dem Bekannten kommuniziert worden sei. Eine schriftliche Absage existiere nicht. Im Übrigen habe er eine Liste mit allen Bewerbungen eingereicht. Daraus gehe hervor, dass es jeweils zuerst zu einem telefonischen Kontakt gekommen sei. Im zweiten Schritt seien Termine mit den verantwortlichen Personen vereinbart worden und es hätten persönliche Gespräche stattgefunden. Diesen Bemühungen sei mehr Gewicht beizumessen. Es seien mehr als 50 Firmen kontaktiert worden und es würden weitere kontaktiert. Der Fokus liege auf dem Eintritt in die Selbstständigkeit. Ideal wäre ein Antrag auf Förderung der Selbstständigkeit gewesen, der aber (sinngemäss) wohl nicht bewilligt worden wäre.

    6. Mit Entscheid vom 11. Februar 2015 wies das RAV die Einsprache ab. Der Einsprecher habe nicht glaubhaft nachweisen können, dass es sich bei der Aufführung der Betriebe im Kontrollformular entweder um ein schriftliches Versehen gehandelt habe aber weshalb an den Rückmeldungen der Arbeitgeber Zweifel bestehen sollten. Hätten seine Kontakte so gute Beziehungen zu den Personalverantwortlichen gehabt, wäre es dem Versicherten sicher möglich gewesen, diese um eine schriftliche Bestätigung der Absagen zu bitten. Es sei davon auszugehen, dass sich die verantwortliche Person eines Betriebs an ein Bewerbungsdossier, das sie von einem Bekannten erhalten habe, erinnert hätte. Die Ausführungen zum Bewerbungsverhalten verstärkten zudem die Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben in Bezug auf

die tatsäclichen Bewerbungen. Es erstaune, dass die in der genannten Liste aufgeführten Bewerbungen nicht in einem Kontrollformular der Monate November 2014, Dezember 2014 Januar 2015 aufgeführt würden. Die Auflistung von Firmen stelle keinen Nachweis dar, dass tatsächlich eine korrekte Bewerbung erfolgt sei, zumal diese nirgends schriftlich belegt dokumentiert und somit nicht nachvollziehbar seien. Auch gegenüber der Personalberaterin habe er die aufgeführten Vorstellungsgespräche nicht erwähnt. Dies lasse sich nur nachvollziehen, wenn die Gespräche gar nicht stattgefunden hätten. Es sei somit weiterhin davon auszugehen, dass die in der Kontrollperiode Oktober 2014 aufgeführten Bewerbungen tatsächlich nicht erfolgt seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass unter diesen Umständen die Rückmeldungen der Arbeitgeber angezweifelt werden müssten (act. G 3.1/A79).

B.

    1. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. März 2015 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Subeventuell sei die Einstelldauer angemessen zu reduzieren. Der Beschwerdeführer habe die streitbetroffenen Bewerbungsschreiben den jeweiligen Unternehmen per A- Post zugestellt und die Kopien der Bewerbungsschreiben am 5. November 2014 zusammen mit dem Kontrollformular beim RAV eingereicht. Die wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers auf Bewerbungsbemühungen, die via Bekannte erfolgt seien, beträfen offenkundig nicht die streitigen Bewerbungen bei der B. AG, der D. AG, der E. AG sowie der G. GmbH. Der Beschwerdeführer habe erst durch den Einspracheentscheid erfahren, was ihm genau vorgeworfen werde. In formeller Hinsicht sei dies als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, was bereits für sich allein die Aufhebung des Einspracheentscheids rechtfertige. Vorab sei festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers bei der vom Beschwerdegegner angeschriebenen G. AG keine Bewerbung erfolgt sei. Diese sei vielmehr bei der G. GmbH erfolgt. Damit erweise sich die Rückmeldung vom 19. November 2014 als irrelevant. Weiter sei gerichtsnotorisch, dass kleinere und mittlere Betriebe insbesondere bei Blindbewerbungen keinerlei Interesse an einer geordneten Bewerbungsadministration hätten und Bewerbungen regelmässig im Altpapier landeten. Der Beschwerdegegner könne den Beweis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen, dass der

      Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht habe. Die formlosen Rückmeldungen der angeschriebenen Unternehmen taugten auch bei einem reduzierten Beweismass nicht als rechtsgenüglicher Beweis. Vielmehr wäre die Kontrollbehörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime gehalten, zur Prüfung der Stichhaltigkeit der Angaben der befragten Unternehmen weitere Erkundigungen unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Versicherten einzuholen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die betroffenen Bewerbungen verschickt habe. Die Rückmeldungen der angeschriebenen Unternehmen vermöchten hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Gegenbeweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht habe (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Auch wenn die Firma G. fälschlicherweise als AG bezeichnet worden sei, handle es sich dennoch um die angeschriebene Firma G. , die der Beschwerdeführer in seinem Kontrollformular aufgeführt habe. Deren Rückmeldung sei damit nicht irrelevant. Nachdem dem Beschwerdeführer zweimal Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden sei, laufe auch der Vorwurf der Gehörsverletzung ins Leere. Dem Beschwerdegegner sei sodann bekannt, dass es Betriebe gebe, die keine Administration über eingehende Bewerbungen führten. Aus diesem Grund könnten befragte Arbeitgebende festhalten, dass auf Grund der fehlenden Überprüfbarkeit keine Rückmeldung erfolgen könne. Solche Fälle würden dann nicht zu Ungunsten der Betroffenen verfolgt. Vorliegend hätten jedoch sowohl die E. AG als auch die G. GmbH klar gemeldet, dass keine Bewerbung erfolgt sei. Dabei handle es sich nicht um formlose Rückmeldungen. Diese konkret eingeholten Rückmeldungen bei den betroffenen Arbeitgebenden trügen der Beweislast des Beschwerdegegners im Rahmen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Rechnung. Schliesslich erweise sich die verfügte Einstelldauer von 45 Tagen in Anbetracht des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers als angemessen (act. G 3).

    3. Mit Replik vom 21. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer habe die Schreiben an die vier betroffenen Unternehmen per A-Post verschickt und die entsprechenden Nachweise rechtzeitig am 5. November 2014 in Kopie beim RAV eingereicht. Damit habe er seine Schadenminderungspflicht erfüllt. Es beständen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschwerdeführer die vier

Bewerbungen an die B. AG, die D. AG, die E. AG sowie die G. GmbH verschickt habe. Damit sei der Beweis, dass die Bewerbungen erfolgt seien, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht. Demgegenüber vermöchten die vom Beschwerdegegner eingeholten Angaben der Arbeitgeber das Vorliegen unwahrer Angaben nicht rechtsgenüglich zu beweisen. Arbeitgeber, die über keine ordnungsgemässe Bewerbungsadministration verfügten, könnten im Nachhinein keine verlässliche Auskunft über eine erfolgte Bewerbung geben. Bei der Abnahme von Personalbeweisen sei zentral abzuklären, auf welche Tatsachen und Wahrnehmungen die befragte Person ihre Angaben stütze. Andernfalls lägen deren pauschale und unbegründete Angaben als blosse Behauptungen im luftleeren Raum und blieben für Drittpersonen nicht nachvollziehbar. Vorliegend sei nicht einmal bekannt, wer die Fragebögen ausgefüllt habe und ob diese Personen mit der Bewerbungsadministration betraut seien. Die verwendeten Fragebögen könnten somit nicht als alleinige tatsächliche Grundlage für die Verfügung von Einstelltagen herangezogen werden. Vielmehr seien bei den vier genannten Firmen einlässliche schriftliche Auskünfte unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers einzuholen (act. G 5).

Erwägungen

1.

    1. Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre unvollständige Angaben gemacht in anderer Weise die Auskunfts- Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person die der Kasse, dem RAV der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu

      wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 E. 1b; ARV 1993/94 Nr. 3 S. 21 E. 3b). Auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Absicht ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 53).

    2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).

2.

    1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem er erst durch den Einspracheentscheid erfahren habe, was ihm vorgeworfen werde. Zwar ist das Schreiben vom 4. Dezember 2014 tatsächlich insofern vage formuliert, als darin nicht ausgeführt wird, welche Unternehmen eine negative Rückmeldung abgegeben haben. Der Beschwerdeführer konnte damit in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 auch nicht konkret auf die Situation betreffend die E. AG und die G. GmbH eingehen. Etwas missverständlich sind auch die Ausführungen im Schreiben vom 22. Dezember 2014, wonach keine einzige der sechs vom Beschwerdeführer aufgeführten Firmen eine Bewerbung bestätigt habe (act.

      G 3.1/66), hat der Beschwerdegegner doch nur vier von diesen sechs Firmen überhaupt angeschrieben und haben von diesen vier zwei angegeben, eine Bewerbung sei nicht überprüfbar. Die Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde dann aber nicht in erster Linie mit diesen Rückmeldungen begründet, sondern damit, dass der Beschwerdeführer keine Absageschreiben der Firmen B. AG, C. AG und E. AG vorlegen konnte. Auch der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 basiert letztlich auf dieser Argumentation, wenn ausgeführt wird, bei den behaupteten guten Beziehungen des Beschwerdeführers hätte es ihm möglich sein müssen, von den verantwortlichen Personen eine schriftliche Bestätigung der Absagen erhältlich zu

      machen. In Bezug auf die fehlenden Absageschreiben wurde dem Beschwerdeführer jedoch mit dem genannten Schreiben vom 22. Dezember 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Einreichen der entsprechenden Absageschreiben gegeben. Wenn sich auch diese Begründung als falsch erweist (vgl. nachstehende Erwägung 2.4), trifft jedenfalls der Vorwurf der Gehörsverletzung nicht zu. Die Verfügung vom

      23. Januar 2015 und der diese ersetzende Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015

      sind demzufolge nicht aus formellen Gründen aufzuheben.

    2. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" („PAB“) für die Kontrollperiode Oktober 2014 nicht korrekt ausgefüllt. So habe er sechs Arbeitsbemühungen aufgeführt. Diese seien in vier Fällen überprüft worden. Dabei hätten die B. AG und die D. AG angegeben, eine Bewerbung sei nicht überprüfbar. Die E. AG sowie die G. GmbH hätten jedoch gemeldet, eine Bewerbung sei nicht erfolgt. Ausserdem habe er betreffend die B. AG, die C. AG sowie die E. AG keine Absageschreiben beibringen können, obwohl er im Kontrollformular angegeben habe, von diesen Firmen eine Absage erhalten zu haben.

    3. Zunächst ist festzustellen, dass die Beweislast für eine getätigte Bewerbung bei der versicherten Person liegt. Der Beschwerdeführer hat als Versicherter eine Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Diese besteht namentlich darin, Stellen zu suchen und sich zu bewerben. Macht er gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung geltend, dieser Pflicht nachgekommen zu sein, indem er sich bei bestimmten Firmen beworben habe, hat er dies nachzuweisen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mithin haben die Angaben über die angegangenen Firmen so genau zu sein, dass eine Überprüfung möglich ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt die blosse Möglichkeit keineswegs, eine Bewerbung könnte wie auf dem Formular angegeben erfolgt sein. Bezüglich dem Vorliegen von falschen Angaben trägt jedoch die Verwaltung die Beweislast: Nur wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person falsche Angaben gemacht hat, darf sie in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden.

    4. Wie auch der Beschwerdegegner eingesteht, trifft tatsächlich zu, dass

      schriftliche erst recht (hier nicht relevante) telefonische Bewerbungen in kleineren

      und mittleren Betrieben häufig nicht registriert beantwortet werden. Aus der alleinigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer betreffend die B. AG, die C. AG und die E. AG keine Absageschreiben beibringen konnte, kann somit noch nicht geschlossen werden, dass er sich dort nicht beworben hat. Die Interpretation des Beschwerdeführers, er habe es als Absage aufgefasst, wenn er auf eine Bewerbung keine Rückmeldung erhalten habe, erscheint denn auch plausibel und würde - im Fall einer tatsächlich erfolgten Bewerbung - wohl zutreffen. Eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben kann sich demnach nur auf die schriftlichen Rückmeldungen der E. AG und der G. GmbH vom 19. November 2014 stützen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die genannten Rückmeldungen würden nicht rechtsgenüglich beweisen, dass er sich tatsächlich nicht dort beworben habe. Dem ist jedoch mit dem Beschwerdegegner entgegen zu halten, dass es sich bei diesen Rückmeldungen um eine standardisierte Form der Abklärung handelt, die grundsätzlich geeignet ist, den von der Verwaltung geforderten Nachweis von falschen Angaben zu liefern. So werden die angeschriebenen Arbeitgebenden im Formular ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine falsch negative Meldung zu ungerechtfertigten Leistungskürzungen führen könne, weshalb bei unsicherer Beurteilungsgrundlage die Rubrik „nicht überprüfbar“ anzukreuzen sei. Eine solche Rückmeldung wird von der Verwaltung denn auch nicht zu Ungunsten der versicherten Person verwertet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann nicht davon auszugehen, dass für die angeschriebenen Betriebe ein Anreiz besteht, falsche Angaben zu machen. Gerade weil heute viele kleine und mittlere Betriebe keine ausgebaute Bewerbungsadministration (mehr) haben, ist nicht anzunehmen, dass das Fehlen einer solchen bei den Wirtschaftsteilnehmern als ehrenrührig und damit als verschleierungswürdig empfunden würde. Im Übrigen würden sich die zuständigen Personen unter Umständen gemäss Art. 106 AVIG strafbar machen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung kein eigentlicher Strafverfolgungsapparat zur Verfügung steht und deshalb keine überhöhten Anforderung an die Abklärungspflicht gestellt werden dürfen. Solange die Angaben der kontaktierten Arbeitgebenden nicht als unglaubwürdig sonstwie mangelhaft erscheinen, darf die Verwaltung darauf vertrauen, dass die Formulare betriebsintern von kompetenten Personen wahrheitsgemäss bearbeitet wurden. Praxisgemäss wird denn auch nur verlangt, dass der Nachweis der Falschangaben mit

      dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgt. Vorliegend dürften die Angaben tatsächlich von Auskunftspersonen stammen, die betriebsintern befugt und kompetent sind, Angaben über eingegangene Bewerbungen zu machen. So wurde das Formular der E. AG von H. unterzeichnet. Gemäss Handelsregisterauszug handelt es sich dabei um H. , Mitglied des Verwaltungsrats. Das Formular der G. GmbH wurde von I. , gemäss Handelsregisterauszug Geschäftsführer und Gesellschafter, unterzeichnet. Somit ist zumindest bei diesen beiden Firmen bekannt, wer die Fragebögen ausgefüllt hat und es besteht kein Anlass, die darin gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Weitere Abklärungen bei diesen Firmen sind demnach nicht angezeigt. Im Übrigen kann diesen beiden Firmen nicht einfach pauschal vorgeworfen werden, sie verfügten über keine genügende Bewerbungsadministration, weshalb sie nicht in der Lage seien, verlässliche Auskünfte zu erteilen, auch wenn dies für andere Klein- und Mittelbetriebe zutreffen mag. Die Rückmeldungen der E. AG und der G. GmbH sind somit grundsätzlich geeignet, den Beweis zu erbringen, dass sich der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dort beworben hat. Dies trifft umso mehr zu, als bei Vorliegen gleich zweier solcher Rückmeldungen nicht mehr von einem Versehen eines Arbeitgebers einem Verlust der Bewerbung auf dem Postweg ausgegangen werden kann.

    5. Dem Beschwerdeführer steht der Gegenbeweis offen. Diesbezüglich führt er zunächst aus, bei der vom Beschwerdegegner angeschriebenen G. AG handle es sich nicht um dasselbe Unternehmen, bei dem er eine Bewerbung eingereicht habe. Diese sei nämlich bei der G. GmbH erfolgt. Die Rückmeldung sei somit nicht relevant. Der Beschwerdegegner konnte jedoch aufzeigen, dass er sich in der Anschrift des Schreibens vom 17. November 2014 (act. G 3.1/A55) lediglich in der Rechtsform geirrt hat und es sich tatsächlich um die G. GmbH in K. handelt, die der Beschwerdeführer in seinem Formular „PAB“ vom Oktober 2014 aufgeführt hat. Der Einwand ist demzufolge gegenstandslos und wird in der Replik auch nicht mehr aufgegriffen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei „Tatsache“, dass er die streitbetroffenen Bewerbungsschreiben den jeweiligen Unternehmen per A-Post zugestellt habe. Da diese „Tatsache“ nicht bewiesen ist, wie auch der Beschwerdeführer einräumt, handelt es sich somit nur um eine behauptete, durch nichts erhärtete Tatsache. Zwar trifft zu, dass sich die Stellensuchenden bei nicht eingeschrieben versandten Bewerbungen regelmässig in einer Beweisnot befinden.

      Nachdem jenen aber ohnehin die Beweislast für getätigte Bewerbungen in Bezug auf die Erfüllung der Schadenminderungspflicht obliegt, können sie das Risiko einer solchen Beweisnot mit eingeschrieben versandten Bewerbungen tatsächlich minimieren und damit eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vermeiden. In Bezug auf das Vorliegen falscher Angaben tragen die Versicherten bei Versand der Bewerbungen per A-Post nur, aber immerhin, das Risiko, den Gegenbeweis gegen den vom fraglichen Arbeitgeber verneinten Eingang einer Bewerbung nicht erbringen zu können. So verhält es sich auch vorliegend. Gerade bei serienmässig verschickten Standardbewerbungen, die - wie vorliegend - wenig keine individuellen Merkmale aufweisen und deren Versand kaum durch anderweitige Umstände belegt zumindest plausibilisiert werden kann, empfiehlt sich demnach ein Versand per Einschreiben. Nachdem die Nachfragen bei der E. AG und der G. GmbH rechtsgenüglich ergeben haben, dass sich der Beschwerdeführer dort nicht beworben hat und er dies trotz der Pflicht, Arbeitsbemühungen zu belegen, nicht widerlegen konnte, ist davon auszugehen, dass die Bewerbungen tatsächlich nicht erfolgt sind. Dass bei den vom Beschwerdeführer getätigten Bemühungen offenbar nicht immer klar ist, ob es Arbeitsbemühungen Aquisitionsbemühungen für eine zukünftige selbstständige Erwerbstätigkeit sind (vgl. act. G 3.1/A80 f., A87 und A89) und dass sich der Beschwerdeführer bei den angeblich durch Bekannte überbrachten Dossiers bedeckt hält, was die Identität dieser Bekannten und Firmen angeht, macht die behaupteten Bewerbungen zumindest nicht glaubwürdiger, wenn diese Vorgänge auch nicht die vorliegend zu beurteilende Periode Oktober 2014 betreffen mögen. Dies trifft auch auf die Tatsache zu, dass der Beschwerdeführer das Fehlen von Absageschreiben zunächst darauf zurückgeführt hat, dass er sich bei den fraglichen Firmen via Bekannte beworben habe und deren Rückmeldung nicht an ihn zurückgelangt sei, um im vorliegenden Verfahren nun geltend zu machen, dies liege an der mangelhaften Bewerbungsadministration der schriftlich angefragten Unternehmen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Umstände darzulegen, welche die behaupteten Bewerbungen bei der E. AG und bei der G. GmbH belegen könnten. Stattdessen beschränkt er sich auf Ausführungen, die zu einer für ihn günstigeren Verteilung der Beweislast führen sollen. Der Beschwerdegegner geht damit zu Recht von objektiv falschen Angaben im Formular „PAB“ für den Oktober 2014 aus.

    6. Für diesen Fall beantragt der Beschwerdeführer im Subeventualantrag, die Einstelldauer sei angemessen zu reduzieren. Den Antrag begründet er im Wesentlichen damit, dass auf Grund der zwischen dem Sohn des Beschwerdeführers und der Sachbearbeiterin des RAV ergangenen Korrespondenz nicht auszuschliessen sei, dass bei der Bemessung der Sanktion sachfremde Motive eingeflossen seien. Zunächst ist festzustellen, dass auch in Bezug auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist und nicht in jedem Fall von einem schweren Verschulden auszugehen ist (Urteil C23/07 des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007 E. 3.3). Eine Einstellung wegen eines schweren Verschuldens erscheint daher nur bei vorsätzlich falschen Angaben, etwa um die Erfüllung der Schadenminderungspflicht vorzutäuschen, angemessen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Täuschungsabsicht und damit eines schweren Verschuldens - wie schon für den objektiven Tatbestand - bei der Verwaltung liegt. Vorliegend nannte der Beschwerdegegner weder in der Verfügung vom 23. Januar 2015 noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 konkrete Bemessungskriterien für die Einstelldauer, ging aber letztlich von einem schweren Verschulden aus, da der Beschwerdeführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Eine Aufhebung der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids aus formellen Gründen - wie dies der Beschwerdeführer wegen mangelnder Begründung verlangt - erscheint auch hier nicht angemessen. Indessen ist auf die konkreten Umstände der Falschangaben einzugehen. Bereits im Abklärungsverfahren vor Verfügungserlass wies der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen darauf hin, dass er seiner Meinung nach mehr als genügend Bewerbungen bzw. Bewerbungsaktivitäten erbringe, wenn er auch nicht alles dokumentiere (act. G 3.1/A64 und A72). Den Akten liegen denn auch diverse Listen mit potentiellen Arbeitgebern bei, die der Beschwerdeführer meist telefonisch aber mit besagtem Standardbrief kontaktiert hat bzw. haben will (Beilage zu Stellungnahme vom 26. Dezember 2014

[act. G 3.1/A72]). Wenn auch bei diesen Listen nicht klar ist, inwieweit sie Arbeitsbemühungen Aquisitionsbemühungen für eine zukünftige selbstständige Tätigkeit betreffen, hat der Beschwerdeführer in den Monaten nach der Anmeldung,

d.h. von Februar bis September 2014 in der Regel genügend „offizielle“ Bewerbungen erbracht. Diese wurden von der Personalberatung bis zum Oktober 2014 auch nie beanstandet (act. G 3.1/A85). Beanstandungen der Suchbemühungen erfolgten seitens

der Personalberatung erst ab Dezember 2014, als die Motivation des Beschwerdeführers offenbar bereits durch das laufende Verfahren beeinträchtigt war (act. G 3.1/A3, A17, A21, A28, A31, A33, A35, A44 und A85). Für die Kontrollperiode August 2014 wurde der Beschwerdeführer allerdings am 25. September 2014 mit einer Einstellung von drei Tagen belegt, da er die geforderten Unterlagen (Kopien der Bewerbungs- und Absageschreiben) nicht eingereicht hatte und die Arbeitsbemühungen dadurch als ungenügend erachtet wurden (act. G 3.1/A41). Insgesamt ist aber - zumindest bis Oktober 2014 - durchaus von einem motivierten und umtriebigen Suchverhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Unter den vorliegenden Umständen erscheint das Vorliegen in Täuschungsabsicht gemachter unwahrer Angaben nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist aber zumindest vorzuwerfen, dass er seine Bewerbungsaktivitäten nur unzureichend geordnet und damit fahrlässig dazu beigetragen hat, dass es zu solchen Falschangaben kommen konnte. Im Weiteren ist anzumerken, dass er trotz der Hilfe des Sohnes allein für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht verantwortlich bleibt. Lässt er einen Teil der Bewerbungsaktivitäten (Suchen der Firmen im Handelsregister) durch eine Hilfsperson erledigen, hat er für eine reibungslose Koordination und Dokumentation dieser Aktivitäten zu sorgen. Es rechtfertigt sich damit, von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Eine Einstellung im mittleren Bereich dieser Verschuldenskategorie von 25 Tagen erscheint sach- und schuldangemessen.

3.

    1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Februar 2015 teilweise gutzuheissen und die Einstelldauer auf 25 Tage festzusetzen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

    2. Die teilweise obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22

Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Bei vollständigem Obsiegen wäre dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und den Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen worden. Angesichts des nur teilweisen Obsiegens erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 insoweit abgeändert, als die Einstelldauer auf 25 Tage reduziert wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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